Statuten
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Statuten
1. Allgemeines
Artikel 1
Name und Sitz
Unter dem Namen Samariterverein Thun besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Thun. Er wurde am 16. April 1889 gegründet.
Artikel 2
Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung des Samariterwesens und die Erfüllung humanitärer Aufgaben im Sinne des Rotkreuzgedankens. Er anerkennt die Grundsätze des Roten Kreuzes:
Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit, Universalität.
Er beschränkt seine Tätigkeit, ausser im Fall besonderer Abmachungen oder akuter Notlagen, auf sein geografisches Einzugsgebiet.
Der Verein verfolgt keinen kommerziellen Zweck und erstrebt keinen Gewinn. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Artikel 3
Samariterverband Kanton Bern und Samariter Schweiz
Der Verein ist Mitglied des Samariterverbands Kanton Bern und damit Angehöriger von Samariter Schweiz. Er anerkennt die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der zuständigen Organe des Samariterverbands Kanton Bern und von Samariter Schweiz.
Artikel 4
Finanzielle Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein insbesondere über folgende Mittel:
Mitgliederbeiträge
- Erträge aus Dienstleistungen, Veranstaltungen und dem Vereinsvermögen
- Subventionen
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
2. Mitgliedschaft
Artikel 5
Mitglieder
Der Verein besteht aus Aktiv-, Frei-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Vereinsversammlung festgesetzt und können für die verschiedenen Mitgliederkategorien unterschiedlich hoch sein. Frei- und Ehrenmitglieder sind
beitragsbefreit.
Artikel 6
Aktivmitglieder
Als Aktivmitglieder werden natürliche Personen aufgenommen, die sich durch persönliche Mitarbeit an der Verfolgung des Vereinszwecks beteiligen.
Aktivmitglieder sind verpflichtet:
- sich an den Tätigkeiten des Vereins aktiv zu beteiligen, die Interessen des Vereins nach Kräften zu wahren und seine Bestrebungen zu fördern
- ohne Ansehen der Person Verletzten und Erkrankten freiwillig Erste Hilfe zu leisten und sich Kranker und Notleidender körperlich und seelisch helfend anzunehmen.
- die von der Vereinsversammlung festgesetzten Beträge zu entrichten
Aktivmitglieder sind an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt.
Artikel 7
Freimitglieder
Zu Freimitgliedern werden auf Antrag des Vorstands Aktivmitglieder ernannt, die dem Verein seit 20 Jahren angehören.
Freimitglieder sind an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt.
Artikel 8
Passivmitglieder
Als Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die sich an der Verfolgung des Vereinszwecks durch finanzielle Zuwendungen beteiligen.
Passivmitglieder sind an der Vereinsversammlung nicht stimm- und antragsberechtigt, können aber mit beratender Stimme teilnehmen.
Artikel 9
Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um das Samariterwesen im Allgemeinen besonders verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder sind an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt.
Artikel 10
Beginn der Mitgliedschaft
Gesuche um Mitgliedschaft sind dem Vorstand schriftlich (auch via E-Mail) einzureichen. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Sie ist an der nächsten ordentlichen Vereinsversammlung bekanntzugeben.
Die Mitgliedschaft von Minderjährigen bedarf der Zustimmung der Inhaber der elterlichen Sorge.
Die Vereinsversammlung ernennt die Ehrenmitglieder auf Vorschlag des Vorstands.
Die Mitgliedschaft verpflichtet die Mitglieder, die Statuten und die für die betreffende Mitgliederkategorie verbindlichen Beschlüsse der zuständigen Organe anzuerkennen.
Artikel 11
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. Auflösung der juristischen Person. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er muss dem Vorstand schriftlich (auch via E-Mail) mitgeteilt werden.
Mitglieder, die trotz schriftlicher Mahnung ihren Mitgliederbeitrag während zwei Geschäftsjahren nicht bezahlen, werden ausgeschlossen.
Mitglieder, die die Statuten und Reglemente des Vereins verletzen, den Verein schädigen oder deren
Verhalten den Vereinszweck und/oder die Vereinsinteressen erheblich verletzt, können ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitglieds, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt ab sofort. Eine Anfechtungsmöglichkeit besteht nicht.
Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Mitgliedschaftsrechte zur Folge. Ausscheidende Mitglieder bleiben für das ganze laufende Geschäftsjahr beitragspflichtig.
3. Organisation des Vereins
Artikel 12
Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
- die Technische Leitung
- die Revisoren
4. Vereinsversammlung
Artikel 13
Zusammensetzung
Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung.
Sie besteht aus allen Mitgliedern.
Artikel 14
Aufgaben und Kompetenzen
Der Vereinsversammlung steht die Behandlung der folgenden Geschäfte zu:
1. Wahl der Stimmenzählenden
2. Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
3. Abnahme der Jahresberichte:
- des Präsidiums
- der Technischen Leitung
- der oder des Verantwortlichen des a+ hilfsmittelshops / Sekretariat
- der Liegenschaftsverwaltung
4. Genehmigung der Jahresrechnung gemäss Bericht der Revisoren bzw. der Revisionsstelle
5. Entlastung des Vorstands
6. Genehmigung des Jahresprogramms
7. Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder resp. Mitgliederkategorien
8. Genehmigung der Budgets
9. Wahl und Abberufungen
- des Präsidiums
- der oder des Technischen Verantwortlichen
- der weiteren Vorstandsmitglieder
- der Revisoren bzw. der Revisionsstelle
- der Delegierten, welche den Verein an der Delegiertenversammlung des Samariterverbands Kanton Bern vertreten
10. Statutenänderungen
11. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
12. Ernennung von Ehrenmitgliedern
13. Auflösung des Vereins
14. Beschlussfassung über die Verwendung des Liquidationserlöses
Artikel 15
Ordentliche Vereinsversammlung
Eine ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Deren Datum ist den Mitgliedern mindestens 6 Wochen vorher bekannt zu geben. Wenn es die Umstände erfordern,
kann sie auch digital oder in schriftlicher Form durchgeführt werden.
Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis spätestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich (auch via Mail) einzureichen.
Die Einladung zur Vereinsversammlung mit Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäften und der Anträge hat 4 Wochen vorher schriftlich (auch via E-Mail zu erfolgen).
Artikel 16
Ausserordentliche Vereinsversammlung
Auf Beschluss des Vorstands - von mindestens einem Fünftel der Mitglieder - oder auf schriftliches Begehren (auch via E-Mail), mit Nennung der Traktanden, ist eine ausserordentliche Vereinsversammlung einzuberufen.
Für die Einladung gelten die Bestimmungen für die ordentliche Vereinsversammlung.
Artikel 17
Leitung und Protokoll
Die Vereinsversammlung wird vom Präsidium, oder bei dessen Verhinderung, von einem anderen, vom Vorstand bezeichneten Vorstandsmitglied, geleitet.
Über die Vereinsversammlung wird ein Protokoll geführt.
Artikel 18
Abstimmungen und Wahlen
Bei Abstimmungen über Sachgeschäfte entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen
(mit Ausnahme von Statutenänderungen und Auflösungsbeschlüssen).
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr und im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit nicht berücksichtigt.
Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt. Auf Begehren von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen sie geheim.
5. Vorstand
Artikel 19
Zusammensetzung und Konstituierung (Gründung)
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums und der Technischen Leitung selbst.
Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Vereinsleitung kann auch im Co-Präsidium geführt werden. In diesem Fall entfällt die Funktion der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten.
Artikel 20
Aufgaben und Kompetenzen
Der Vorstand leitet den Verein. Er verfügt dazu über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind.
Der Vorstand führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben, sowie über die Vermögenslage des Vereins. Er ist befugt, über im Budget nicht vorgesehene Ausgaben bis max. CHF 10‘000.00 pro Jahr zu beschliessen. Das Präsidium ist befugt, über max. CHF 500.00 pro Jahr frei zu verfügen.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er bestimmt, wer die für den Verein verbindliche Unterschrift (Zeichnungsberechtigung) führt. Es gilt jeweils Kollektivunterschrift zu zweien.
Der Vorstand kann Aufgaben und Kompetenzen delegieren, sowie Ausschüsse, Kommissionen,
Fachgruppen etc. bilden und ihnen Entscheidungskompetenzen in ihrem Fachbereich übertragen. Er bleibt aber gegenüber der Vereinsversammlung verantwortlich.
Artikel 21
Sitzungsorganisation, Beschlussfassung und Entschädigung
Der Vorstand tagt auf Einladung des Präsidiums, sooft es die Geschäfte verlangen. Sitzungen können auch telefonisch oder digital abgehalten werden. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen, die innert Monatsfrist stattfinden muss.
Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidium, Vizepräsidium oder Co-Präsidium geleitet. Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfolgen durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der oder die Vorsitzende stimmt mit. Sofern kein Vorstandsmitglied mündlich Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch via E-Mail) gültig.
Die Funktionsentschädigungen werden jährlich durch die Vereinsversammlung festgelegt.
6. weiter Organe
Artikel 22
Revisoren
Die Vereinsversammlung wählt zwei sachverständige Revisoren.
Ihre Amtsdauer beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung des Vereins nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zuhanden der Vereinsversammlung und empfehlen die Annahme oder die Rückweisung.
Anstelle von natürlichen Personen kann auch eine Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung
betraut werden.
Artikel 23
Technische Leitung
Die Technische Leitung besteht aus der oder dem Technischen Verantwortlichen, Kursleitenden, Assistierenden, Vereinsärztinnen oder Vereinsärzten und Materialverwaltenden.
Sie beantragt der Vereinsversammlung die Wahl einer oder einer Technischen Verantwortlichen, der oder die auch Mitglied des Vorstands ist.
Die Aufgaben der Technischen Leitung sind die Planung und Durchführung der samaritertechnischen Aktivitäten des Vereins, die Bewirtschaftung des Materialmagazins, sowie die Betreuung der Samariterjugend in samaritertechnischen Belangen. In diesem Bereich bereitet sie die Beschlüsse des
Vorstands, bzw. der Vereinsversammlung vor, stellt Anträge an den Vorstand und führt dessen Beschlüsse aus.
Für die Arbeitsweise der Technischen Leitung gelten die Bestimmungen zum Vorstand sinngemäss.
7. Datenschutz und -sicherheit
Artikel 24
Datenschutz und -sicherheit
Der Verein beachtet die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Datenschutz und der Datensicherheit.
Er stellt insbesondere sicher, dass grundsätzlich nur für die Zweckerfüllung und zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendige Mitglieder- und Personendaten bearbeitet werden. Insbesondere werden keine Personendaten an unberechtigte Dritte weitergegeben oder für vereinsfremde Zwecke verwendet.
Die Einzelheiten der Bearbeitung der Personendaten regelt der Verein in entsprechenden Reglementen und Weisungen. Deren Inhalt wird den Mitgliedern und betroffenen Personen auf geeignete Weise zugänglich gemacht.
8. Schlussbestimmungen
Artikel 25
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Artikel 26
Haftung
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 27
Statutenänderungen
Die Änderung dieser Statuten bedarf des Beschlusses einer Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, sowie der Genehmigung durch den Samariterverband Kanton Bern.
Artikel 28
Auflösung
Die Auflösung des Vereins bedarf des Antrags des Vorstands oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.
Sie kann nur an einer speziell dafür einberufenen ausserordentlichen Vereinsversammlung beschlossen werden. Der Beschluss zur Auflösung erfordert eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand oder von einem von der Vereinsversammlung gewählten Liquidator durchzuführen.
Ein nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Verpflichtungen verbleibendes Restvermögen wird auf Beschluss des Vereinsversammlung an eine gemeinnützige, steuerbefreite Organisation mit Sitz in der Schweiz überwiesen, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern bleibt ausgeschlossen.
Artikel 29
Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 29. März 2025 angenommen. Sie treten vorbehältlich der Genehmigung durch den Samariterverband Kanton Bern sofort in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten vom 17. März 2017.
Thun, 29. März 2025
Samariterverein Thun
Renata Wyss Reto Keller
Präsidium Mitglied des Vorstands
Die vorstehenden Statuten werden genehmigt.
Ort, Datum
Samariterverband Kanton Bern
Doris Wolf Rolf Imhof